Perhab: „Vorgesehene Ausweitung der Privatzimmervermietung für die Landwirtschaft ist verfassungsrechtlich bedenklich!“
„Der vorliegende Entwurf zum Steiermärkischen Raumordnungsgesetz sieht eine Ausweitung der Privatzimmervermietung ausschließlich für die Land- und Forstwirtschaft vor, die aus meiner Sicht schwere verfassungsrechtliche Bedenken aufwirft“, ist Franz Perhab verärgert über den erneuten Vorstoß der Landwirtschaft, ihre gastgewerblichen Nebenrechte über die „Hintertür“ der Raumordnung zu erweitern.
Unter der von der Gewerbeordnung ausgenommenen Privatzimmervermietung versteht der Gesetzgeber nur die im Rahmen der häuslichen Nebenbeschäftigung durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes betriebene Vermietung von nicht mehr als 10 Fremdenbetten.
„Das Wirtschaftsministerium hat in verschiedenen Erlässen festgelegt, dass die Privatzimmervermietung im eigenen Hausstand des Vermieters zu erfolgen hat und die vermieteten Zimmer zum Wohnbereich des Vermieters gehören müssen“, reagiert Perhab auf die im Gesetzesentwurf geforderte Ausweitung der Privatzimmervermietung auf Neu- und Zubauten. „Eine solche Ausweitung widerspricht diesem Grundsatz und den Kompetenzbereich des Landesgesetzgebers“, stellt Perhab ein rechtliches Vorgehen gegen die Novelle in den Raum und führt weiter aus: “Nicht unerwähnt bleiben soll, dass die Privatzimmervermietung kein Vorrecht der Landwirtschaft ist, sondern unter Einhaltung der vorgenannten Kriterien jedem zusteht. Eine Begünstigung nur für die Landwirtschaft wirft ebenfalls verfassungsrechtliche Bedenken wegen Verletzung des Gleichheitssatzes auf“.
Perhab fordert daher vehement die Herausnahme dieser Bestimmung, die eine erhebliche Benachteilung der gewerblichen Wirtschaft bedeuten würde: „Solange die Landwirtschaft nicht denselben Auflagen unterliegt wie die gewerbliche Wirtschaft, widerspricht jegliche Ausweitung der landwirtschaftlichen Nebenrechte den Grundsätzen eines fairen Wettbewerbs“.
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